Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 013/2006
Steuerpflichtige unterziehen sich zunehmend Augen-Laser-Operationen, um ihre Sehschwäche dauerhaft auszugleichen, und machen die Aufwendungen hierfür als Krankheitskosten nach § 33 EStG geltend. Bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augen-Laser-Operation unterziehen, liegt immer eine
Zur BegriffsdefinitionFehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Operation stellt somit eine Heilbehandlung dar. Die Operationsmethode ist auch wissenschaftlich anerkannt. Daher ist auf Bund-/Länderebene beschlossen worden, dass die Aufwendungen ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden können.
Oberfinanzdirektion Münster v. 10.07.2006
Dr. Thomas Haupt
Augenklinik Dardenne SE
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